Die Grunderwerbsteuer (GrESt) ist eine Steuer, die beim Erwerb eines Grundstücks oder Grundstücksanteils anfällt. Es ist eine Verkehrsteuer oder Rechtsverkehrssteuer, da sie an einen Vorgang des Rechtsverkehrs anknüpft.
Zu einem Grundstück im Sinne des Grunderwerbsteuergesetzes (GrESt) gehören neben dem Grund und Boden auch die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen!
D.h. bei einer Immobilie ist immer der Gesamtpreis die Basis und nicht nur das Grundstück oder der Grundstücksanteil.
Wenn Sie also ein freies Grundstück kaufen und selbst bebauen, sparen Sie Geld!
Die Fälligkeit der Grunderwerbsteuer entsteht durch die Annahme eines Erwerbs und wird der jeweiligen Person per Steuerbescheid mitgeteilt. Sie wird Monat nach der Bekanntgabe fällig. Die Stundung der Grunderwerbsteuer ist nicht möglich, da es sich um eine Verkehrssteuer handelt, die Finanzbehörden können in Einzelfällen längere Zahlungsfristen gewähren.
Der Grunderwerbsteuer können beispielsweise die folgenden Erwerbsformen unterliegen:
- Grundstückskauf,
- Grundstückstausch,
- Übergang von Grundbesitz im Rahmen von Gesellschaftsverträgen (z. B. die Einbringung eines Grundstückes in eine GmbH),
- die Übertragung von Anteilen an Personengesellschaften mit Grundbesitz,
- die Enteignung von Grundstücken.
Bestimmte Erwerbsvorgänge sind von der Grunderwerbsteuer(GrEST) befreit, so u. a.
- Erwerb eines geringwertigen Grundstücks (Freigrenze 2.500 Euro),
- Grundstückserwerb zwischen Ehegatten,
- Erwerb eines Grundstücks durch Personen, die mit dem Veräußerer in gerader Linie verwandt sind,
- Erwerb eines zum Nachlass gehörigen Grundstücks durch Miterben zur Teilung des Nachlasses.
Welche Fristen muss ich beachten?
Voraussetzung für die Festsetzung der Grunderwerbsteuer ist die Anzeige des Erwerbsvorgangs durch Gerichte, Behörden, Notare oder die Beteiligten selbst. Die Anzeige ist innerhalb von zwei Wochen nach der Beurkundung des Grundstücksvertrags bzw., nachdem die Beteiligten Kenntnis von dem Erwerbsvorgang erlangt haben, bei dem zuständigen Finanzamt zu erstatten.
Das Finanzamt setzt die Grunderwerbsteuer durch schriftlichen Steuerbescheid fest. Wenn die Steuer gezahlt ist, erteilt das Finanzamt eine so genannte Unbedenklichkeitsbescheinigung, ohne die der Erwerber eines Grundstücks im Regelfall nicht in das Grundbuch eingetragen werden darf. Bei genehmigungspflichtigen Grundstückserwerben müssen zuerst alle behördlichen Genehmigungen für den Grundstückserwerb vorliegen, bevor das Finanzamt die GrEST festsetzen kann.